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tic Medizintechnik - AGB

Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen


§ 1 Geltung; Angebote

1. Diese Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen (nachfolgend "Bedingungen" genannt) gelten für alle - auch zukünftigen - Verträge über Lieferungen und sonstige Leistungen zwischen der tic Medizintechnik GmbH & Co. KG (nachfolgend "wir" bzw. "uns" genannt) und Auftraggebern, die Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Etwaigen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit auch für den Fall widersprochen, dass sie uns in einem Bestätigungsschreiben oder auf sonstige Weise übermittelt werden oder wir Lieferungen oder Leistungen vorbehaltlos gegenüber dem Auftraggeber erbringen oder wir Leistungen des Auftraggebers vorbehaltlos annehmen, ohne den Bedingungen des Auftraggebers nochmals zu widersprechen.

2. Unsere Angebote sind freibleibend. Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden, Zusagen, Garantien und sonstige Zusicherungen unserer Mitarbeiter, werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Die tatsächliche Auslieferung von Produkten oder Erbringung von Leistungen, unser sonstiges Verhalten oder Schweigen begründen kein Vertrauen des Auftraggebers auf den Abschluss des Vertrages. Die Schriftform wird auch durch die Übermittlung per Telefax oder E-Mail gewahrt.

3. Wir erbringen unsere Leistungen ausschließlich in selbstständiger Tätigkeit und unterliegen bei der Erbringung von Lieferungen und Leistungen keinen Weisungen des Auftraggebers. Der Auftraggeber wird lediglich Vorgaben zum Inhalt, Umfang und der Art der Lieferung bzw. Leistungserbringung machen, soweit diese zur ordnungsgemäßen Vertragsdurchführung erforderlich sind.

4. Wir können uns bei der Erfüllung unserer Aufgaben auch Dritter bedienen. Wir bleiben jedoch für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Pflichten gegenüber dem Auftraggeber verantwortlich.

§ 2 Leistungsumfang

1. Wir schulden gegenüber dem Auftraggeber nur die Erbringung derjenigen Lieferungen und Leistungen, die in unserer schriftlichen Auftragsbestätigung explizit beschrieben sind.

2. Darüber hinaus bieten wir dem Auftraggeber an, diesen im Hinblick auf die von uns angebotenen Leistungen zu beraten. Wir werden insofern jedoch lediglich aus Kulanz und nur unterstützend tätig. Der Auftraggeber bleibt in vollem Umfang verantwortlich für die korrekte und vollständige Ermittlung seines Bedarfs.

§ 3 Preise; Zahlungsbedingungen

1. Unsere Preise verstehen sich, soweit nicht abweichend schriftlich vereinbart, ab unserem Betrieb ausschließlich Verpackung, jeweils zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer in der bei Vertragsschluss gültigen Höhe. Kosten für Verpackung, Fracht und die von uns grundsätzlich abgeschlossene Transportversicherung sind vom Auftraggeber zu tragen.

2. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, sind unsere Rechnungen 30 Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Die Zahlung hat so zu erfolgen, dass uns der Rechnungsbetrag spätestens am Fälligkeitstermin zur Verfügung steht. Der Auftraggeber kommt spätestens 10 Tage nach Fälligkeit unserer Forderung in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Bei Überschreiten des Zahlungszieles, spätestens ab Verzugseintritt, sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

3. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise nach billigem Ermessen angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages preisrelevante Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreis- und Energiepreisänderungen eintreten. Von diesem Recht werden wir insbesondere dann Gebrauch machen, wenn zwischen der ursprünglichen Kalkulation und dem Leistungszeitpunkt mehr als vier Monate liegen. Bei Kostensenkungen, z.B. betreffend Produkte von Drittanbietern, sind wir berechtigt, die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Preissteigerungen, z.B. betreffend Produkte von Drittanbietern, können wir nur in dem Umfang für eine Kostenerhöhung heranziehen, in dem kein Ausgleich durch etwaig gesunkene Kosten in anderen Bereichen erfolgt. Wir werden bei der Ausübung unseres billigen Ermessens den Zeitpunkt einer Preisänderung in der Art und Weise auswählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Auftraggeber ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen. Jede Preisänderung werden wir gegenüber dem Auftraggeber rechtzeitig vor Wirksamwerden der geänderten Preise schriftlich ankündigen. Der Auftraggeber kann den Vertrag bei einer nachträglichen Preiserhöhung schriftlich kündigen, allerdings nur innerhalb von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem ihm die Ankündigung der Preiserhöhung zugegangen ist.

§ 4 Aufrechnung; Zurückbehaltung; Unsicherheitseinrede

1. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, gegen unsere Ansprüche aufzurechnen, außer wenn der Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Der Auftraggeber ist überdies nicht berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten oder sonstige ihn treffende Pflichten auszusetzen, es sei denn, dass wir fällige Pflichten aus demselben Vertragsverhältnis trotz schriftlicher Abmahnung wesentlich verletzt und keine angemessene Absicherung angeboten haben. § 215 BGB findet keine Anwendung. Bei Mängeln der Lieferung oder Leistung bleiben die Gegenrechte des Auftraggebers unberührt.

2. Soweit infolge von nach Vertragsschluss eingetretenen Umständen, wegen denen aus unserer Sicht eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Auftraggebers zu befürchten ist, unser Zahlungsanspruch gefährdet erscheint, sind wir berechtigt, offene Forderungen sofort fällig zu stellen. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsrückstand, der aus unserer Sicht auf eine Gefährdung unserer Forderung hindeutet, so sind wir zudem berechtigt, bereits gelieferte Produkte zurückzunehmen, ggf. den Betrieb des Auftraggebers zu betreten und die Produkte wegzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber den Zahlungsrückstand nicht zu vertreten hat. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. In beiden Fällen können wir für noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen Vorauszahlung verlangen. Alle diese Rechtsfolgen kann der Auftraggeber durch Sicherheitsleistung in Höhe unseres gefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden. Wir haben Anspruch auf nach Art und Umfang übliche Sicherheiten für unsere Forderungen, auch soweit sie bedingt oder befristet sind. Die gesetzlichen Vorschriften über den Zahlungsverzug bleiben unberührt.

§ 5 Lieferfristen und -termine; Verzug

1. Lieferfristen und -termine gelten nur annähernd, es sei denn, dass wir diese schriftlich und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben. Verbindliche Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlicher Unterlagen und gegebenenfalls vereinbarter Anzahlungen. Im Übrigen beginnen vereinbarte Lieferfristen mit dem Datum unserer schriftlichen Auftragsbestätigung.

2. Wenn der Auftraggeber ihm obliegende Mitwirkungspflichten oder Nebenpflichten, wie Beibringung von Unterlagen, Leistung von Anzahlungen o. ä., nicht rechtzeitig erfüllt, sind wir berechtigt, vereinbarte Lieferfristen und -termine entsprechend den Bedürfnissen unseres Produktions- und Betriebsablaufs angemessen zu verlängern, unbeschadet unserer Rechte aus Annahmeverzug des Auftraggebers.

3. Lieferfristen und -termine sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Produkte unseren Betrieb verlassen haben. Wenn die Produkte ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesandt werden können oder vom Auftraggeber nicht rechtzeitig abgerufen wird, gelten die Fristen und Termine mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten.

4. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist von uns zu vertreten.

5. Wir haften nicht für die Unmöglichkeit oder Verzögerung der Leistungserbringung, soweit diese durch höhere Gewalt oder andere bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Verkehrsunfall, Naturkatastrophen, Sabotage, Pandemie, Epidemie, Quarantäne, hoheitliche oder behördliche Eingriffe und Maßnahmen, sowie andere vergleichbare Ereignisse) verursacht wurden, die wir nicht zu vertreten haben. Erschweren oder verunmöglichen solche Ereignisse die Erbringung der von uns geschuldeten Lieferungen oder Leistungen erheblich und ist die Behinderung nicht nur vorübergehend, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bei vorübergehenden Hindernissen verlängern sich die für die Erbringung der Lieferungen und Leistungen vereinbarten Fristen oder verschieben sich die jeweiligen Termine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung uns gegenüber vom Vertrag zurücktreten.

6. Falls wir in Verzug geraten, ist die Höhe des Schadensersatzes wegen Verzuges für jede volle Verspätungswoche auf 1,0 %, maximal auf 5 % des Wertes des verspäteten Leistungsteils begrenzt. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

7. Nach Ablauf einer von ihm schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist, die mindestens 4 Wochen beträgt, kann der Auftraggeber insoweit vom Vertrag zurückzutreten, als die Produkte bis zum Ablauf der Nachfrist nicht abgesandt oder als versandbereit gemeldet sind bzw. die Leistung nicht erbracht ist. Das gleiche gilt, wenn die Lieferung der Produkte oder Leistungserbringung aus von uns zu vertretenden Gründen unmöglich wird. Wir werden den Auftraggeber von dem Eintritt eines unvorhergesehenen Ereignisses unverzüglich unterrichten und einen Zeitraum für die Nacherfüllung mitteilen.

8. Weitergehende Rechte wegen Verzugs stehen dem Auftraggeber nicht zu. Ein Rückgriff auf andere Anspruchsgrundlagen, insbesondere auch nichtvertraglicher Art, ist ausgeschlossen.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

1. Alle gelieferten Produkte bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen (nachfolgend "Vorbehaltsware" genannt).

2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. VI/1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Auftraggeber steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Auftraggeber uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich und treuhänderisch für uns. Die hieraus entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltswaren im Sinne der Ziff. VI/1.

3. Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist veräußern. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere einer nochmaligen Übereignung, Verpfändung oder Abtretung unserer Vorbehaltsrechte an Dritte, ist der Auftraggeber nicht berechtigt.

4. Die Forderungen des Auftraggebers gegen seine Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an uns abgetreten. Dies gilt auch im Falle der Weiterveräußerung nach Verarbeitung im Sinne der Ziff. VI/2. Wir nehmen die Abtretungen hiermit an. Die Vorausabtretung erstreckt sich auch auf alle Surrogate für die Vorbehaltsware z. B. Forderungen gegen Dritte (Versicherung, Schädiger) wegen Verlust, Untergang oder Beschädigung der Vorbehaltsware.

5. Der Auftraggeber ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung treuhänderisch bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Auf unser Verlangen ist der Auftraggeber verpflichtet, seine Abnehmer unverzüglich von der Abtretung an uns zu unterrichten - sofern wir das nicht selbst tun - und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.

6. Von einer erfolgten oder bevorstehenden Pfändung oder anderen Beeinträchtigung unserer Vorbehaltsware durch Dritte muss der Auftraggeber uns unverzüglich schriftlich benachrichtigen und unser Vorbehaltseigentum als solches kenntlich machen.

7. Übersteigt der Wert bestehender Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, sind wir auf schriftliches Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

8. Therapiegeräte, die Versicherten und/oder Patienten auf bestimmte Zeit überlassen werden, sind auf Aufforderung an uns zurückzugeben, spätestens jedoch zum Mietende. Wir bleiben Eigentümer dieser Therapiegeräte. Die Rücklieferung an uns darf nicht unfrei erfolgen. Eine Retourenmarke für die kostenfreie Rücksendung kann unter https://www.ticmed.de/retour.html erstellt oder bei unserem Kundendienst kostenfrei angefordert werden.

9. Sind die vorstehenden Eigentumsvorbehaltsrechte nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Vorbehaltsware befindet, nicht wirksam oder nicht durchsetzbar, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt in diesem Bereich entsprechende Sicherheit als vereinbart. Der Auftraggeber sichert uns gegenüber schon jetzt zu, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen und daran mitzuwirken, die zur Begründung und Erhaltung vergleichbarer Rechte oder Sicherheiten erforderlich sind.

§ 7 Ausführung der Lieferungen; Gefahrübergang; Abnahme

1. Soweit nicht anders schriftlich festgelegt, erfolgt die Lieferung von Produkten EXW (Ex works - Incoterms 2020) an unserem Sitz.

2. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, soweit sie dem Auftraggeber zumutbar sind.

3. Die Gefahr geht mit Lieferung (EXW, siehe Ziff. VII. 1) auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch bei Teillieferungen und auch wenn wir andere Leistungen, wie z.B. Auf-stellung, Montage, etc. übernommen haben. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, geht die Gefahr entsprechend der gesetzlichen Regelungen über. Wird die Abnahme der fertiggestellten Leistung auf Wunsch des Auftraggebers oder aus von ihm zu vertretenden Gründen über den im Vertrag oder gesetzlich vorgesehenen Termin hinausgeschoben, so geht für den Zeitraum der Verschiebung die Gefahr auf den Auftraggeber über.

§ 8 Gewährleistung; Untersuchungs- und Rügepflicht

1. Die Produkte sind dann sachmangelhaft, wenn der Auftraggeber nachweist, dass sie im Zeitpunkt des Gefahrübergangs spürbar von der in unserer schriftlichen Auftragsbestätigung vereinbarten Art, Menge und Beschaffenheit abweicht. Fehlt eine solche Vereinbarung, beurteilt sich die Mangelhaftigkeit der Produkte am Maßstab der bei Vertragsschluss geltenden DIN- und EN-Normen, mangels solcher nach Übung und Handelsbrauch. Bezugnahmen auf Normen und ähnliche Regelwerke sowie Angaben zu Güten, Sorten, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit der Produkte, Angaben in Zeichnungen und Abbildungen sowie Aussagen in Werbemitteln sind keine Zusicherungen oder Garantien, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich als solche bezeichnet sind. Entsprechendes gilt für Konformitätserklärungen und zugehörige Kennzeichen wie CE oder GS.

2. Eignungs- und Verwendungsrisiken trägt alleine der Auftraggeber.

3. Das Vorliegen eines Rechtsmangels richtet sich nach § 435 BGB.

4. Die Gewährleistungsrechte des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen gesetzlichen und nach diesen Bedingungen geltenden Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Auftraggeber ist uns gegenüber verpflichtet, jede einzelne Lieferung unverzüglich und in jeder Hinsicht auf erkennbare sowie auf typische Abweichungen zu untersuchen und jeden festgestellten Mangel uns gegenüber unverzüglich, spätestens aber 4 Tage nach Lieferung schriftlich anzuzeigen. Mängel, die trotz sorgfältigster Prüfung erst später entdeckt werden, sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 4 Tagen nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.

5. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Produkte vorliegt, werden wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder Ersatz liefern. Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

6. Der Auftraggeber hat uns Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen und die beanstandeten Produkte zu prüfen. Beanstandete Produkte sind auf unser Verlangen unverzüglich an uns zurückzusenden; wir übernehmen die Transportkosten, wenn die Mängelrüge berechtigt ist. Gibt der Auftraggeber uns trotz Aufforderung keine Gelegenheit, die beanstandeten Produkte oder Proben davon zu prüfen, kann er sich auf Mängel der Produkte nicht berufen. Ein ungerechtfertigtes Mängelbeseitigungsverlangen berechtigt uns zum Schadensersatz, wenn der Auftraggeber bei sorgfältiger Prüfung hätte erkennen können, dass kein Sachmangel vorlag.

7. Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, leisten wir ebenso wenig Gewähr wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Auftraggeber oder Dritter. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Produkte nur unerheblich mindern.

8. Weitere Ansprüche wegen der Mangelhaftigkeit der Produkte bestehen nicht. Ein Rückgriff auf konkurrierende Anspruchsgrundlagen, insbesondere auch nicht-vertraglicher Art, ist ausgeschlossen.

9. Jegliche Ansprüche des Auftraggebers wegen Lieferung mangelhafter Produkte verjähren ein (1) Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Unberührt bleiben Ansprüche wegen arglistiger und vorsätzlicher Vertragsverletzung. Ersatzlieferung oder Nachbesserung führen nicht zu neu anlaufenden Verjährungsfristen.

§ 9 Haftung

1. Mit Ausnahme einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG), wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels, wegen einer Garantie, die wir für die Beschaffenheit der Produkte oder Leistung übernommen haben oder für Schäden, die aus einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit stammen, haften wir dem Auftraggeber gegenüber bei einer Verletzung von sich aus dem zwischen uns geschlossenen Vertrag ergebenden Pflichten nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen auf Schadensersatz, ohne jedoch auf die gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Haftung zu verzichten.

2. Wir haften nur für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und für die vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung anderer vertraglicher Pflichten, die dem Auftraggeber gegenüber bestehen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

3. Bei der einfach fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten ist unsere Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens beschränkt.

4. Bei der einfach fahrlässigen Verletzung anderer, d.h. nicht wesentlicher vertraglicher Pflichten, die dem Auftraggeber gegenüber bestehen, ist unsere Haftung ausgeschlossen.

5. Die obigen Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben.

6. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Beschränkungen nicht verbunden.

§ 10 Urheberrechte; Schutzrechte Dritter

An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen, Gebrauchsanleitungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörende Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf unser Verlangen zurückzugeben.

§ 11 Erfüllungsort; Gerichtsstand; Anwendbares Recht

1. Die Parteien werden versuchen, jegliche sich aus oder im Zusammenhang mit der zwischen ihnen bestehenden Rechtsbeziehung ergebenden Streitigkeiten umgehend partnerschaftlich und in gutem Glauben auf dem Verhandlungsweg beizulegen.

2. Gelingt den Parteien keine Beilegung der entstandenen Streitigkeiten auf dem Verhandlungsweg binnen 30 Tagen, nachdem eine Partei die jeweils andere schriftlich zur Aufnahme von Verhandlungen aufgefordert hat, so steht beiden Parteien der ordentliche Rechtsweg offen. Die Gerichte an unserem Sitz sind zuständig für alle sich aus oder im Zusammenhang mit der zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehung ergebenden Streitigkeiten. Wir können den Auftraggeber nach unserer Wahl aber auch an seinem Gerichtsstand verklagen.

3. Erfüllungsort für alle sich aus der Vertragsbeziehung mit dem Auftraggeber ergebenden Pflichten ist unser Sitz.

4. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts (CISG).

§ 12 Geheimhaltung

1. Beide Parteien verpflichten sich, über alle ihnen bekannt gewordenen oder bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie als vertraulich bezeichnete oder aufgrund sonstiger Umstände erkennbar als vertraulich zu behandelnde Informationen der jeweils anderen Partei oder der mit der jeweils anderen Partei gemäß § 15 AktG verbundenen Unternehmen auch über das Ende der Vertragslaufzeit hinaus bis zu deren Offenkundigwerden, mindestens jedoch für einen Zeitraum von 3 Jahren nach Ende der Vertragslaufzeit, strengstes Stillschweigen zu bewahren und diese nicht für andere Zwecke als jene nach dieser Vereinbarung zu nutzen.

2. Beide Parteien werden die ihnen übergebenen Geschäftsunterlagen sorgfältig verwahren, vor Einsichtnahme Dritter schützen und mit Ende dieser Vereinbarung zurückgeben. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist ausgeschlossen. Beide Parteien werden den von ihnen eingesetzten Mitarbeitern und eventuellen Dritten die gleichen Verpflichtungen auferlegen.

§ 13 Schlussbestimmungen

1. Der Auftraggeber gestattet uns, ihn als Referenz zu benennen und in diesem Zusammenhang seinen Namen und sein Logo auf unserer Website und in Präsentationen zu verwenden.

2. Mündliche oder schriftliche Nebenabreden bestehen nicht.

3. Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen durch individuelle Vertragsabreden im Sinne des §305b BGB bedürfen keiner Form. Im Übrigen bedürfen Änderungen oder Ergänzungen der Textform.

4. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Bedingungen nicht berührt. Die Parteien vereinbaren schon jetzt, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine gesetzlich zulässige Bestimmung zu treffen, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt. Dies gilt auch im Falle einer unbeabsichtigten Regelungslücke.

5. Wir bekennen uns zu rechtmäßigem und ethischem Handeln im Geschäftsverkehr und erwarten das Gleiche von allen unseren Geschäftspartnern. Der Auftraggeber bestätigt, unseren Compliance Kodex (www.ticmed.de/compliance) zur Kenntnis genommen zu haben und diesen im Rahmen unserer Geschäftsbeziehung einzuhalten.

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Stand: Mai 2023